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Schulvorstand

10. September 2019

 

An jeder Schule mit mindestens vier Vollzeitlehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten.


Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ist in § 38 b NSchG geregelt.


An den Grundschulen setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten zusammen.

 

Dem Schulvorstand hat die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.


Die Entscheidungsbefugnisse des Schulvorstandes sind in § 38 a Abs. 3 NSchG abschließend festgelegt.


Der Schulvorstand entscheidet u. a. über den von der Schulleiterin/dem Schulleiter aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, für die Werbung und das Sponsoring in der Schule und für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG.